Die vom Bürgermeister als Gemeindevertreter betrachteten Dokumente sind:

ein Schreiben des Landratsamtes Mainburg,

ein Schreiben an das Grundbuchamt Mainburg, sowie

ein Kaufvertrag für einen Teil des Gemeindewaldgrundstücks.


Daraus leitete der Bürgermeister ab, das Landratsamt Mainburg habe die Gemeinden des Landkreises, in unserem Fall also die Gemeinde Pötzmes, im Jahr 1960 angewiesen, ihr Grundbuch hinsichtlich ihrer Grundstücke zu korrigieren und die Gemeinde Pötzmes habe daraufhin die vormals auf die Ortschaft Rachertshofen eingetragenen Grundstücke auf das Grundbuch der Gemeinde Pötzmes übertragen. Bei diesem Akt nun hätten die Rachertshofener doch ihre Nutzungsrechte geltend machen können. Das haben sie nicht getan, infolgedessen seien die Nutzungsrechte auf die Gemeinde Pötzmes übergegangen.

Auch glaubte der Bürgermeister in dem angegebenen Kaufvertrag von 1970, der ja genau einen Teil des Gemeindewaldes "An der Reitenloh" betrifft, in dem die Teilrodung stattgefunden hat, die Gegenstand der Klage ist, weitere Beweise für seine Argumentation gefunden zu haben. Darin ist angeführt, dass das Grundbuch dieses Grundstücks unter Abteilung II und III lastenfrei ist. Es sei also von keinerlei Nutzungsrechten die Rede, insofern seien diese auch nicht vorhanden.

Aber nun wollen wir uns von dieser Märchenstunde verabschieden und den Tatsachen zuwenden:

Als erstes könnte man erwähnen, dass man alleine schon durch bloße Betrachtung des jeweiligen Datums der Dokumente des Landratsamts und des Schreibens an das Grundbuchamt hätte sehen können, dass hier irgend etwas nicht stimmig ist, auch ohne den jeweiligen Inhalt zu lesen: Das Schreiben des Landratsamts Mainburg mit der Aufforderung zur Grundbuchberichtigung datiert zum 15.11.1960, das Schreiben der Gemeinde Pötzmes an das Grundbuchamt zur Grundbuchberichtigung datiert zum 3.9.1960, der Beschluss hierüber wurde sogar schon am 23. Juni 1960 gefasst. Der vorgelegte Antrag zur Grundbuchberichtigung erfolgte also Monate vor der Aufforderung des Landratsamtes. Da hätten schon mal alle Alarmglocken klingeln können.

Schauen wir uns das Schreiben des Landratsamtes mal genauer an. Darin steht, dass die Gemeindegrundstücke (Vermögen) der jeweiligen Ortschaften, hier also Rachertshofen, mit Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung 1935 auf die jeweilige Gemeinde, hier also Pötzmes, per Gesetz übergegangen sind und die Gemeinden angewiesen werden, ihre Grundbücher dahingehend zu korrigieren, soweit noch nicht erfolgt, also ein bloßer Verwaltungsakt. Wir erinnern uns, dass die Ortschaft Rachertshofen bereits im Jahr 1835 zu Pötzmes zugehörig war, damit auch die Gemeindegrundstücke. Die von der Gemeinde Pötzmes beantragte Grundbuchberichtigung hat gar nichts mit der Aufforderung des Landratsamtes zu tun, sondern betrifft nur eine Namensänderung: Es wird lediglich beantragt, statt wie bisher "Ortschaft Pötzmes" die "politische Gemeinde Pötzmes" als Eigentümer einzutragen. Mehr nicht!

Nun kommen wir zum Kaufvertrag, der angeblich beweisen soll, dass keine Nutzungsrechte für das Gemeindegrundstück "An der Reitenloh", Waldgrundstück, bestehen. Hier steht also tatsächlich zunächst einmal, dass das Grundstück hypothek- und lastenfrei ist. Allerdings haben der Bürgermeister und übrigens auch seine Rechtsaufsichtsbehörde, das Landratsamt Kelheim, sich offenbar nicht die Mühe gemacht, nachzuschauen, was es mit den Lasten, von denen hier die Rede ist, auf sich hat. Damit sind nämlich nicht etwa die betrachteten Nutzungsrechte, sondern beispielsweise Nießbrauch, Erbbaurecht und Vorkaufsrechte gemeint. Möglicherweise hat der Bürgermeister an dieser Stelle vergessen, den Vertrag noch ein paar Zeilen weiter zu lesen, denn da steht. "Für Beschaffenheit, Flächenmaß und Freiheit von altrechtlichen Dienstbarkeiten leistet der Verkäufer keine Gewähr." Hier hätte er nun stutzig werden können und müssen. Denn da sind wir nun tatsächlich bei den Nutzungsrechten. Das sind diese altrechtlichen Dienstbarkeiten. Und da sie laut Grundbuchordnung eben nicht im Grundbuch des dienenden Grundstücks, also im vorliegenden Fall des Gemeindewaldes, eingetragen werden dürfen und somit auch nicht daraus ersichtlich sind, sondern eine Eigenschaft des sogenannten herrschenden Grundstücks, nämlich dem des Rechteinhabers, sind, sichert der Notar den Verkäufer regelmäßig mit diesem Wortlaut ab, nämlich, dass der Verkäufer nicht dafür garantieren kann, dass möglicherweise derartige Dienstbarkeiten auf dem Grundstück lasten.

Zusammenfassend kann man also sagen, Bürgermeister und das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde haben die Begründung für die Beschlussfassung im Gemeinderat vom 18. August 2011, die schließlich zur Klage gegen Bürger der eigenen Gemeinde führte, auf der Grundlage unwahrer Behauptungen konstruiert.

Fortsetzung folgt


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