1. Bayerische Gemeindeordnung
Dreh- und Angelpunkt jeglicher Gerichtsverfahren bezüglich Nutzungsrechten an Gemeindevermögen im Freistaat Bayern
ist zunächst der Artikel 80 der
Bayerischen Gemeindeordnung.
Artikel 80
(1) Öffentliche Rechte einzelner auf Nutzungen am Gemeindevermögen oder an ehemaligem Ortschaftsvermögen (Nutzungsrechte)
können nicht neu begründet, erweitert oder in der Nutzungsart geändert oder aufgeteilt werden.
(2) Nutzungsrechte sind nur begründet, wenn ein besonderer Rechtstitel vorhanden ist oder wenn das Recht mindestens
seit dem 18. Januar 1922 ununterbrochen kraft Rechtsüberzeugung ausgeübt wird.
Da ist also im Absatz (1) zunächst mal im Wesentlichen die Rede davon, dass kein Nutzungsrecht auf ein neues Anwesen
eingetragen werden darf, eine Forderung, die bereits das Gemeinde-Edikt von 1818 vorschreibt, und
die Art der Nutzung nicht geändert werden darf. Das heißt also, Anwesen, die nach 1818 neu und nicht als Ersatz für
ein bereits vorhandenes Anwesen errichtet wurden, durften keine neuen Nutzungsrechte erhalten. Die Nutzungsrechte würden
außerdem verloren gehen, wenn diese sich ursprünglich beispielsweise auf ein Waldgrundstück bezogen und aus dem Wald
eine Wiese entsteht.
Ein in Absatz (2) erwähnter Rechtstitel wäre beispielsweise eine Verbriefung, eine landesherrliche Verordnung, ein Vertrag,
also irgend ein schriftliches Dokument, das in der Regel Einzelnen ein sogenanntes privatrechtliches Recht
verleiht. An anderer Stelle wurde bereits erwähnt, dass im vorliegenden Fall die Rechtler der Ortschaften Auerkofen und
Rachertshofen in der Gemeinde Attenhofen sich regelmäßig treffen und Entscheidungen gemeinsam treffen
und die entsprechenden Maßnahmen dann auch gemeinsam durchführen. Genau dies kennzeichnet ein
öffentlichrechtliches Nutzungsrecht, nämlich dass nicht ein einzelner ein Recht unabhängig von anderen ausüben kann, sondern
das Recht nur gemeinsam ausgeübt werden kann.
2. Urteil des VG Regensburg
Bevor wir uns vielen weiteren für den vorliegenden Fall wichtigen Rechtsgrundlagen zuwenden, konzentrieren wir uns zunächst
einmal auf das
Urteil
des Verwaltungsgerichts Regensburg. Denn dieses hat diese ganz wesentlichen Rechtsgrundlagen völlig außer Acht gelassen und
ausschließlich den Artikel 80 der Bayerischen Gemeindeordnung betrachtet, ohne jeglichen Rückbezug auf frühere
Gemeindeordnungen, Gerichtsurteile und weitere Literatur, die zum Verständnis des Art. 80 beitragen,
und so in der Urteilsbegründung eine eigene wahrhaft absurde Interpretation
hervorgebracht. Es scheint so (und bitte, an alle Leser und Richter, ich erwähne dies ausdrücklich: das ist
natürlich nur meine eigene Meinung, mein Eindruck, ganz subjektiv, die Realität kann selbstverständlich ganz anders sein
- auch noch schlimmer), als ob das Gericht vom Gedanken des Ergebnisses beseelt gewesen war, die Nutzungsrechte
der Gemeinde Attenhofen zuzugestehen, und dabei gar nicht bemerkt hat, dass dies nur mit rechtlich bedenklichen
und widersprüchlichen Argumenten möglich ist.
Die Kernaussagen des Urteils sind:
1. Die nach der Gemeindeordnung geforderte Rechtsüberzeugung der Gemeinde hätte durch eine Mehrheit im Gemeinderat
(die das VG mit dem Begriff der "Gemeinde" identifiziert) seit dem Jahr 1922 regelmäßig durch Beschlussfassung
bestätigt werden müssen.
2. Die Rechtsüberzeugung der Gemeinde hinsichtlich der behaupteten Nutzungsrechte hätte
sich bei der Eingemeindung der Gemeinde Pötzmes zu Attenhofen im Jahr 1972 bei oder kurz nach der Eingemeindung
bilden und/oder im Eingemeindungsvertrag schriftlich fixiert werden müssen.
Das war nicht der Fall, daher existieren die von den Rechtlern behaupteten Nutzungsrechte nicht!
Für das Verhalten der Gemeinde Attenhofen, die sich seit der Eingemeindung 1972, genauso wie die Gemeinde Pötzmes vorher,
niemals auch nur ansatzweise um das streitgegenständliche Gemeindewaldgrundstück gekümmert hat, sondern die Rechtler
haben die Bewirtschaftung stets ohne jeglichen Einfluss seitens der Gemeinde in Eigenverantwortung vorgenommen,
hat das Gericht auch eine Erklärung parat:
Die Gemeinde Attenhofen habe die Bewirtschaftung durch die Rechtler lediglich geduldet, wobei der Richter während der
mündlichen Verhandlung gleich mehrmals darauf hingewiesen hat, dies sei zu vergleichen mit
einem errichteten Schwarzbau, der durch das zuständige Bauamt geduldet wird.
3. Analyse des Urteils
Kommen wir nun zur Analyse der Urteilsbegründung, die zeigen wird, dass die Argumentation des Gerichts auf
sehr wackligen und rechtlich zumindest äußerst bedenklichen Fundamenten steht.
Zunächst einmal wollen wir feststellen, ob das VG Regensburg die rechtlichen Grundlagen, die Rechtsquellen
dieses Falls in ausreichendem Maße ermittelt und berücksichtigt hat. Ich glaube, es fällt auch dem Laien nicht schwer,
zu erkennen, dass die bloße Betrachtung des Art. 80 der Bayerischen Gemeindeordnung und seine willkürliche Interpretation
ohne jeglichen Rückbezug auf frühere Rechtssprechungen und auf den Inhalt der Vorgänger der aktuellen Gemeindeordnung
und die Einbindung in den historischen Hintergrund im vorliegenden Fall wohl kaum auch nur ansatzweise genügen wird.
Hier geht es um öffentlichrechtliche, ungemessene Holznutzungsrechte, erworben durch rechtsbegründetes Herkommen.
Derartige Nutzungsrechte sind subjektiv-dingliche (eigentumsähnliche) Rechte, die absolute Rechte darstellen und gegen
jedermann wirken und gerade dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nirgendwo niedergeschrieben sein müssen,
sondern durch langfristige Ausübung erworben werden (Gewohnheitsrecht). Die Beschreibung dieser Rechte in Form von
Verordnungen und Gesetzen zieht sich durch die vergangenen Jahrhunderte bis heute (vergl. Abschnitt
"Geschichte").
Nach einem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 27. November 1961, AZ: Vf. 32-VII-60, ist klargestellt, dass unter
Gemeindenutzungsrechten im öffentlichen Recht wurzelnde, auf dem Gemeindeverband beruhende unwiderrufliche subjektive
Individualrechte zu verstehen sind, bestimmte Grundstücke, die der Gemeinde gehören … für den landwirtschaftlichen oder
hauswirtschaftlichen Bedarf zu nutzen (vergl. Helmreich-Widtmann, Bay. Gemeindeordnung - 2. Aufl. 1959 : Anm. 1 zu Art 68 S. 501
mit Nachweisen)." Und weiter:
"Auch die neue Gemeindeordnung erkennt demgemäß neben den besonderen Rechtstiteln auch das Herkommen als gleichwertige
Rechtsgrundlage an." Und:
"Die öffentlichen Rechte am Immobiliarvermögen der Gemeinde sind aber ihrem Inhalt nach den Nutzungsrechten am
Gemeindevermögen sehr ähnlich, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen… Sie schaffen wie diese Rechtspositionen,
die derjenigen des Eigentümers so nahe kommen, dass ihnen der gleiche verfassungsrechtliche Eigentumsschutz zugebilligt
werden muss."
Der Verfassungsgerichtshof stellt im Weiteren klar, dass die Gemeindeordnung lediglich fordere, dass die Rechtler
ihre Rechte tatsächlich ausgeübt haben. Insofern spielt die durch das VG Regensburg umfänglich behandelte, willkürlich
und frei interpretierte "Rechtsüberzeugung der Gemeinde" keine, allenfalls aber eine untergeordnete Rolle.
Übrigens steht diese Stärkung des Nutzungsrechts im Einklang mit den
Erläuterungen und Vollzugsvorschriften
der Bayerischen Gemeindeordnung von 1869, verfasst vom ehemaligen Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,
Gustav von Kahr, wonach die durch Gewohnheitsrecht bzw. durch Herkommen erworbenen Nutzungsrechte die
Bedeutung und Kraft eines Gesetzes haben.
Die vorliegenden Rechte stehen als subjektiv-dingliche und dem Eigentum sehr nahe stehende Rechte also unter dem
verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz und können daher niemals ohne Einverständnis der Rechteinhaber "verloren" gehen. Ins-
besondere auch nicht lediglich aufgrund einer Eingemeindung, bei der nur ein Eigentümerwechsel stattfindet.
An dieser Stelle soll erwähnt werden, dass die Nutzungsrechte keine Eigenschaft des sogenannten dienenden Grundstücks,
im vorliegenden Fall also des Gemeindegrundstücks, sondern eine Eigenschaft des sogenannten herrschenden Grundstücks ist,
also des Grundstücks des Rechteinhabers, des Eigentümers des Anwesens, auf dem das Recht radiziert, d.h. eingetragen ist.
Genau dies ist der Grund, warum die Rechte bei Eigentumswechsel nicht automatisch übergehen können, denn sie sind nicht mit
dem Gemeindegrundstück gekoppelt, sondern mit demjenigen des Rechteinhabers, und das ist vom Grundstücksübergang des
Gemeindegrundstücks nicht im geringsten betroffen.
Daher ist es eigentlich auch nicht besonders verwunderlich, dass diese Rechte als "Gemeinderecht" auch im Grundbuch der
Anwesen eingetragen sind, das wiederum auf dem Liquidationsprotokoll basiert, in dem diese Rechte Mitte des 19.
Jahrhundert erstmals schriftlich dokumentiert wurden (vergl. Abschnitt
"Geschichte").
Das VG Regensburg hat, und so steht es gleich auf Seite 1 der Urteilsbegründung, als Rechtsquelle ausschließlich den
Art. 80 der Bayerischen Gemeindeordnung betrachtet, das sind einige wenige Zeilen. Dass dies wohl kaum ausreichend sein
wird, ist wohl selbst für einen Laien leicht einsichtig, offenbar aber nicht für die Richter des VG. Neben dem o.g. Urteil
des Bay. Verfassungsgerichtshofs von 1961 bezüglich der Natur der Nutzungsrechte allgemein wären insbesondere hinsichtlich
der vom Gericht ins Feld geführten Eingemeindung und der damit verbundenen Grundstücksübergänge mindestes auch die folgenden
durchaus naheliegenden Gesetze und Verordnungen zu berücksichtigen gewesen:
- Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
- Gesetz über die Forstrechte (FoRG)
- Richtlinien für die Forsteinrichtung im Körperschaftswald
(FER-KöW 2012)
- Körperschaftswaldverordnung (KwaldV)
- Kommunales Haushaltsrecht
Gemäß BayWaldG Art. 1 und 14, der KwaldV §1 und der FER-KöW 2012 Art. 1 ist der Waldbesitzer/die Körperschaft
u.a. verpflichtet, den Wald nachhaltig zu bewirtschaften, die Erzeugung von Holz und anderen Naturgütern durch eine
nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zu sichern und zu erhöhen und den Wald vor Schäden zu bewahren. Diesen Verpflichtungen
müsste nun also die Gemeinde Attenhofen nach dem Übergang des der Klage zugrunde liegenden Körperschaftswaldgrundstücks
in das Eigentum der Gemeinde nachgekommen sein, falls sie tatsächlich der Meinung gewesen wäre, sie besäße neben dem
Eigentums- auch das Nutzungsrecht, sie hätte also allsbald nach der Eingemeindung die Bewirtschaftung des Waldes übernehmen
oder veranlassen müssen. Hierzu darf sie sich Dritter bedienen. Eine Bewirtschaftung des Waldes durch die Gemeinde Attenhofen
selbst hat nicht stattgefunden, jedenfalls wurde eine solche nicht nachgewiesen. Verträge mit Dritten zur Bewirtschaftung
des Waldes hat die Gemeinde Attenhofen auch nicht vorgelegt. Tatsache ist aber, dass die Rechtler den Wald eigenständig und in
Eigenverantwortung bewirtschaftet haben, von einem wie auch immer gearteten Vertragsverhältnis mit der Gemeinde Attenhofen
ist diesen nichts bekannt.
Außerdem gebietet es das kommunale Haushaltsrecht, keine Geldmittel zu verschenken. Mögliche Gewinne aus dem Waldgrundstück
darf die Gemeinde insofern also nicht einfach unkontrolliert irgendwelchen unbeteiligten Dritten, die den Wald ohne Vertrag
und somit ohne Rechtsgrundlage bewirtschaften, zubilligen. Dies setzt eine geflissentliche Kontrolle der Einnahmen und
Ausgaben derjenigen, die den Wald bewirtschaften, durch die Gemeinde Attenhofen voraus. Dies ist jahrzehntelang bis
heute unterblieben.
Kommen wir nun zu einem wesentlichen Punkt der Urteilsbegründung des Gerichts: Das Gericht musste eine Erklärung finden, warum
die Rechtler den Wald bewirtschaftet haben, die Gemeinde sich aber nie darum gekümmert hat. Und da ist offenbar einem der
Richter eingefallen, dies mit Duldung zu erklären, und weil ihm dieses scheinbar geniale Argument ach so gut gefallen hat,
hat er gleich noch eins draufgesetzt, dies sei zu vergleichen mit einem Schwarzbau, der vom Bauamt geduldet wird. Dieses
Gleichnis durfte der geneigte Zuhörer bei der mündlichen Verhandlung gleich mehrmals vernehmen.
Jetzt wollen wir uns aber wieder den harten Fakten zuwenden: Ist es tatsächlich möglich, die jahrzehntelange
Teilnahmslosigkeit der Gemeinde Attenhofen mit Duldung zu erklären? Die Antwort ist ganz klar nein - das ist
rechtlich ganz und gar unmöglich und ein schwerwiegender Fehler in der Urteilsbegründung:
Wie vorstehend erwähnt wurde, wäre die Gemeinde Attenhofen gleich gemäß mehreren Rechtsvorschriften gezwungen gewesen, die
Bewirtschaftung des Gemeindewaldes nach der Eingemeindung 1972 unverzüglich selbst zu übernehmen oder zu veranlassen, wäre
sie der Meinung, sie besäße die Nutzungsrechte - oder umgekehrt, wäre sie der Meinung die Rechtler besäßen
die Nutzungsrechte nicht. Dies wäre also die gesetzliche Vorgabe. Eine Abweichung von dieser gesetzlichen Vorgabe, und eine
Duldung der Bewirtschaftung durch Dritte wäre eben eine solche Abweichung, hätte unabdinglich eines
Gemeinderatsbeschlusses bedurft. Dieser liegt nicht vor. Was also anderes kann man daraus schließen, als dass die
Gemeinde Attenhofen davon überzeugt gewesen sein muss, dass die Rechtler den Wald aufgrund ihrer Nutzungsrechte rechtmäßig
bewirtschaften!
Ja mehr noch, die Gemeinde Attenhofen wäre auch nach Art. 83 der Bayerischen Verfassung verpflichtet gewesen, die
Verwaltung der streitgegenständlichen Gemeindegrundstücke mit der Eingemeindung 1972 selbst zu übernehmen und sich dabei ganz
zwangsläufig mit dem Umgang mit den Nutzungsrechten zu befassen. Dies hat sie ganz
offensichtlich nicht getan. Ein Rechtsbruch. Dass dieser Rechtsbruch nun zu Lasten der Rechtler gehen soll, die nichts
anders getan haben wie eh und je, nämlich die Gemeindegrundstücke insbesondere auch zum Wohle und Nutzen der Gemeinde und der
Gemeindebürger gehegt und gepflegt haben, ist nicht einsichtig.
Fassen wir noch einmal die wesentlichen Punkte zusammen, die das Verwaltungsgericht Regensburg in seiner Urteilsbegründung
fordert:
- im Eingemeindungsvertrag sollte eine Vereinbarung über die Nutzungsrechte niedergeschrieben sein;
- der Gemeinderat soll regelmäßig Beschlussfassungen hinsichtlich bestehender Nutzungsrechte herbeiführen;
Was bedeutet das nun eigentlich, und ist das realistisch? Das Gericht meint, in einer so kleinen Gemeinde wie hier sei es
den Rechtlern zuzumuten gewesen, ihre Rechte beim Eingemeindungsvertrag einzufordern. Nun müsste uns das Gericht aber auch erläutern,
wie diese das hätten machen sollen. Die Rechtler haben doch keinerlei Verhandlungsposition, sie sitzen nicht am Verhandlungstisch, sie
können sich auf keinerlei Recht und Gesetz berufen, an den Eingemeindungsverhandlungen teilnehmen zu können. Darüber hinaus
müssten sie dafür sorgen, dass eine juristisch einwandfreie und wasserdichte Formulierung bezüglich der Nutzungsrechte
in den Verträgen steht. Insofern die Rechtler also keine rechtliche Handhabe besitzen, dies zu bewirken und zu erzwingen,
ist diese Forderung nicht umsetzbar und daher völlig absurd.
Das gleiche gilt für die Forderung der regelmäßigen Behandlung und Beschlussfassung oder einer ähnlichen Willensbekundung
im Gemeinderat, die die Nutzungsrechte auf irgendeine Art und Weise bestätigen sollen. An anderer Stelle wurde bereits erwähnt,
dass die Nutzungsrechte Herkommensrechte sind, erworben durch langfristige Ausübung, nicht aber durch die Gemeinde verliehene
Rechte, die die Gemeinde auch wieder entziehen könnte. Es gibt doch keinerlei Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
dafür, regelmäßg das Thema "Nutzungsrechte" als Tagesordnungspunkt in Gemeinderatssitzungen aufzunehmen. Die
Gemeinde, der die Nutzungsrechte ja eher ein Dorn im Auge sind, hat im Allgemeinen kein Interesse daran, dieses Thema zu
behandeln. Konsequenterweise müssten nun also die Rechtler selbst dafür Sorge tragen, dass ihre Nutzungsrechte im
Gemeinderat regelmäßig bestätigt werden. Sie haben aber keinerlei Handhabe, dies zu erzwingen. Nur Bürgermeister und Gemeinderäte
sind berechtigt, Anträge für die Gemeinderatssitzung einzubringen, ein einzelner Bürger hat hierzu keinerlei Recht. Da also
keine rechtliche Handhabe für die Rechtler besteht, einen Antrag bezüglich der Nutzungsrechte im Gemeinderat einzubringen, ist
auch diese Forderung des Gerichts völlig absurd.
Offenbar versuchen die Verwaltungsgerichte Regensburg und Ansbach seit einigen Jahren eine Art in sich schlüssiges Parallelrecht
zu konstruieren, das sich ausschließlich auf den knappen Wortlaut der Bayerischen Gemeindeordnung beruft und unter dem
Deckmantel der "freien Beweiswürdigung" merkwürdige Blüten hervorbringt, völlig abgekoppelt von anderer bekannter Rechtssprechung,
Gesetzen und Verordnungen und Geschichtsschreibung, die es doch eigentlich mit zu berücksichtigen gilt.
Beispielsweise könnten sich die ganzen merkwürdig anmutenden Forderungen des Verwaltungsgerichts sofort auflösen, wenn das Gericht
nicht den Art. 83 der Bayerischen Verfassung ignoriert hätte, wonach die Gemeinde bei der Eingemeindung dazu verpflichtet gewesen wäre,
die streitgegenständlichen Gemeindegrundstücke selbst zu verwalten. Hätte sie sich damit befasst, hätte sie sich schon frühzeitig
mit der Nutzung, der Bewirtschaftung (und den Nutzungsrechten) befassen müssen. Das hat sie aber nicht getan - ein Rechtsbruch.
Es ist also offenbar völlig umgekehrt, und nur so macht es überhaupt einen Sinn und steht es im Einklang mit den
Rechtsvorschriften: nicht die Rechtler hätten sich bei der Eingemeindung um ihre Nutzungsrechte kümmern müssen, sondern
die Gemeinde hätte sich nach Recht und Gesetz damit befassen müssen.
Ignoriert hat das Verwaltungsgericht aber auch eine Rechtssprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach
"kraft Rechtsüberzeugung", wie es in der Gemeindeordnung formuliert ist, ausgeübte Nutzungsrechte solche sind, die aufgrund
eines "rechtsbegründeten Herkommens" bestehen.
"Unter rechtsbegründetem Herkommen ist die ununterbrochene tatsächliche Ausübung des Rechts kraft Rechtsüberzeugung zu
verstehen. Die Rechtler und die Gemeinde müssen der Überzeugung gewesen sein, dass der Bezug und die Gewährung der Nutzungen
dem geltenden Recht entsprechen."
Das Verwaltungsgericht hätte nun also in seiner Urteilsbegründung schon mal erläutern müssen, gegen welches geltende Recht
die Rechtler nun eigentlich verstoßen haben sollen! Stattdessen hat es den Begriff "Rechtsüberzeugung" offenbar als
"willkürliche, beliebige Meinung" von Gemeinderäten und Bürgermeister in Gemeinderatssitzungen interpretiert. Schade!
Fassen wir also die wesentlichen Punkte noch einmal kurz zusammen:
Im Artikel 80 der Bayerischen Gemeindeordnung von 1952 steht:
Nutzungsrechte sind nur begründet, wenn ein besonderer Rechtstitel vorhanden ist oder wenn das Recht mindestens
seit dem 18. Januar 1922 ununterbrochen kraft Rechtsüberzeugung ausgeübt wird.
Hieraus meint das Verwaltungsgericht Regensburg ableiten zu können, dass damit gemeint sei, die Rechte müssten regelmäßig im
Gemeinderat bestätigt werden. Wie dies aus dem Inhalt des Art. 80 der Gemeindeordnung zu entnehmen sein soll, ist völlig schleierhaft.
Die Gemeindeordnung ist ein Regelwerk für die Gemeinden, d.h. für Verwaltung, Gemeinderat und Bürgermeister, nicht aber für
den einzelnen Bürger gedacht. Beweispflichtig für den Nachweis der Nutzungsrechte sind nach Meinung des Gerichts die Rechtler.
Diese hätten nun also aus einem Regelwerk wie der Gemeindeordnung, das ja nicht Pflichtlektüre für den Bürger ist, erkennen
sollen, dass die Phrase "kraft Rechtsüberzeugung" bedeuten soll, dass ihre Nutzungsrechte im Gemeinderat regelmäßig bestätigt
werden sollen, und sie hätten auch selbst dafür Sorge tragen müssen, dass dies geschieht, obgleich, wie oben beschrieben,
sie keinerlei rechtliche Handhabe hierfür besitzen. Dass hier ganz massiv etwas nicht stimmen kann, ist wohl leicht einsichtig.
Die Gemeinde Attenhofen hat, wie oben erwähnt, gleich gegen mehrere Rechtsvorschriften verstoßen, wie beispielsweise
- Bayerische Verfassung
- Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
- Gesetz über die Forstrechte (FoRG)
- Richtlinien für die Forsteinrichtung im Körperschaftswal
- Körperschaftswaldverordnung (KwaldV)
- Kommunales Haushaltsrecht
Das blieb jedoch im Verwaltungsgerichtsprozess völlig unberücksichtigt.
Gegen welches geltende Recht dagegen die Rechtler verstoßen haben sollen, bleibt völlig unklar und bislang unbeantwortet.
Diese Frage wäre nun aber die eigentliche Kernfrage im vorliegenden Rechtsstreit, denn, wie oben erwähnt, hat der
VGH (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof) in einer früheren Rechtssprechung bereits dargelegt, wie der Inhalt des Art. 80
der Bayerischen Gemeindeordnung bezüglich der darin erwähnten Rechtsüberzeugung zu interpretieren ist, nämlich, dass die
Rechtler und die Gemeinde der Überzeugung gewesen sein mussten, dass der Bezug und die Gewährung der Nutzungen dem geltenden
Recht entsprechen.
Wie vorstehend dargelegt wurde, hat das Verwaltungsgericht Regensburg zahlreiche rechtliche Argumentationen und Grundlagen
zugunsten der Rechtler ignoriert, dagegen Sachverhalte zugunsten der Gemeinde konstruiert, die eben nicht mit geltendem
Recht vereinbar sind, wie beispielsweise das Argument, die Gemeinde habe die Nutzungen geduldet, was aber nicht zutreffen kann,
da es hierfür eines Gemeinderatsbeschlusses bedurft hätte, der ja nicht vorliegt.
Inzwischen hat die Berufungsinstanz, der Bayerische VGH, die Berufung abgelehnt
(Ablehnung der Berufung)
Eine Interviewanfrage zur Beantwortung einiger Fragen zum Ablehnungsbescheid lehnte das Gericht unter Hinweis darauf ab, es sei nicht
Sache eines entscheidenden Gerichts, eigene Urteile oder Beschlüsse zu kommentieren. Wer die an das Gericht gestellten
Fragen liest, kann Verständnis dafür aufbringen, dass das Gericht diese auch nicht unbedingt beantworten möchte.
Hier also die Fragen!
Nachdem nun also das Verwaltungsgerichtsverfahren eines Rechtlers zu dessen Ungunsten abgeschlossen ist, blieben noch
zwei weitere Verfahren vor dem Amtsgericht Kelheim. Auch diese gingen verloren. Kein Wunder: Die Hauptverhandlung war
im einen Fall auf lediglich 5 Minuten, im anderen auf ca. 15 Minuten angesetzt, und der Richter hatte offenbar
alle umfangreichen, ihm vorgelegten Schriftstücke einfach
komplett ignoriert. Nichts von deren Inhalten findet sich in der Urteilsbegründung, die ich dann auch nicht vorenthalten will.
Urteil des AG Kelheim
Die darauf folgende Berufungssbegründung muss ich vermutlich nicht näher kommentieren, sie befasst sich ausführlich mit
den Inhalten, Urteilsbegründungen, Stellungnahmen usw. aller bisherigen Verfahren, zeigt die wahrlich nur mühsam
aufzufindende relevante Rechtssprechung auf, die das Verwaltungsgericht "vergessen" hat zu berücksichtigen,
und weist nun auch anhand neuer Beweismittel die Nutzungsrechte lückenlos nach, und das gleich auf mehrere voneinander
unabhängige Weisen. Die hier eingestellte Berufungsbegründung wurde in geringfügig abgeänderter Form bei Gericht
(Landgericht Regensburg) eingereicht.
Berufung zum Urteil des AG Kelheim
Fortsetzung folgt....
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