14. September 2016:

Rechtler gründen Verein

Als Antwort auf die jüngsten Gerichtsurteile, die das AUS für tausende von Nutzungsrechten bedeuten können, haben die Rechtler den Verein "Rechtler Bayern" ins Leben gerufen!




4. Juni 2016:

Urteil des Landgerichts

- Skrupellosigkeit der Richter kennt offenbar keine Grenzen

- Mißachtung von Urteilen des VGH und VerfGH

- Offensichtliche Unkenntnis der Inhalte der vom Gericht selbst zitierten Rechtsprechung

Offenbar orientieren sich die Richter weiterhin ausschließlich am gewünschten Ergebnis zu Gunsten der Gemeinde und sind zu diesem Zwecke sogar dazu bereit, es mit der Rechtsstaatlichkeit nicht so genau zu nehmen, dahingehend, dass sie ihnen dargelegte Urteile des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) und des Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH), die eine klare Sprache zu Gunsten der Rechtler sprechen, ignorieren. Die Nutzungsrechte sind nämlich in der Berufungsschrift eindeutig und klar anhand geltender Rechtssprechung des VGH und des VerfGH nachgewiesen. Nicht mal ein Teil eines Satzes wird im Urteil aus der umfangreichen Berufungsschrift zitiert. Dies alles lässt durchaus den Schluss zu, dass die Nutzungsrechte derart stark nachgewiesen sind, dass jegliche Auseinandersetzung mit der Berufungsschrift zu einem anderen als dem von den Richtern herbeigeführten Ergebnis führen würde.

Dass der von den Richtern wie der heilige Gral hochgehaltene im VG-Urteil vom Januar 2014 als entscheidend benannte Gemeinderatsbeschluss zur Bestätigung der Rechtsüberzeugung der Gemeinde über das Bestehen von Nutzungsrechten ein rein erfundenes Phantasieprodukt eines einzelnen Verwaltungsrichters ohne jeglichen Bezug, ja sogar im Widerspruch zur geltenden Rechtssprechung steht, wurde in der Berufungsschrift ausführlich dargelegt.

Desweiteren, so betonen die Richter des Landgerichts, sei es dem Gericht verboten, selbst zu ermitteln. Dies ist eine von der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgegebene Selbstverständlichkeit. Verwunderlich ist allerdings, warum die Richter des Landgerichts eben doch zu Gunsten der Gemeinde abweichend von der Klageschrift einen eigenen Ermittlungsansatz einbringen: Die Klageschrift beruht entscheidend auf dem Märchen eines behaupteten Eigentums- und Rechtsübergangs im Jahr 1960, woran die Klägerin, die Gemeinde Attenhofen, bis zuletzt auch vor diesem Landgericht festgehalten hat. Das Urteil basiert dagegen auf einer Eingemeindung im Jahr 1972, die überhaupt nicht Inhalt der Klageschrift war. Im Urteil spielt nun also der eigentliche Klagegrund keine Rolle mehr, stattdessen verfolgt das Gericht de facto einen eigenen Ermittlungsansatz, was doch eigentlich die ZPO verbietet. Merkwürdig und klärungsbedürftig!




4. Mai 2016:

Groteske Hauptverhandlung des Landgerichts Regensburg

- pure Phantasie eines Verwaltungsrichters zu Dogma erhoben

- gesamte Berufungsbegründung einfach ignoriert

- Wesentliche Inhalte des Urteils des VG Regensburg "übersehen"

- Gemeinde verschwieg entscheidende Tatsachen vor VG Regensburg

Gefahr im Verzug. Nach den in der Verhandlung vom 3. Mai vorgetragenen, von Ignoranz geprägten Ausführungen der Richter könnte es bald ein leichtes sein für Gemeinden in Bayern, Nutzungsrechte unter Berufung auf das Urteil im großen Stile zu entziehen. Was ist nur los mit dem Regensburger Landgericht? Zwar dachte man, die Ignoranz eines Amtsrichters, Schriftstücke gänzlich unbeachtet zu lassen, sei kaum zu übertreffen, aber am 3. Mai 2016 vor dem Landgericht Regensburg wurde man dann eines Besseren belehrt. Nicht im Geringsten haben sich die Richter in der mündlichen Verhandlung mit dem Inhalt der Berufungsbegründung (Urschrift) befasst, stattdessen als einziges, wirklich einziges, ein uraltes, längst tot geglaubtes Kaninchen aus dem Hut gezaubert: Die Formulierung eines winzigen, aus dem Zusammenhang gerissenen und schon lange widerlegten Details der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts (VG) Regensburg vom 15. Januar 2014, der Gemeinderat hätte nach der Eingemeindung im Jahr 1972 die Nutzungsrechte durch Beschlussfassung bestätigen und damit seine Rechtsüberzeugung darlegen müssen. Dies präsentierte die vortragende Richterin als "Knackpunkt" des vorliegenden Verfahrens. Dabei haben sich die Richter des Landgerichts offenbar noch nicht einmal die Mühe gemacht, die von ihnen zitierte Urteilsbegründung des VG weiterzulesen, denn schon darin sind die hier wirklich maßgeblichen Alternativen im Detail dargelegt, was die Richter des Landgerichts jedoch ignoriert oder "übersehen" haben. Auch haben die Richter die zu diesem Punkt in breitem Umfang dargestellte Diskussion in der Berufungsbegründung offensichtlich vollständig ignoriert, denn darin war unter Bezug auf die maßgebliche Rechtsprechung des VGH die Rechtsüberzeugung der Gemeinde längst eindeutig und unzweifelhaft bewiesen und zweifelsfrei dargelegt, dass es mitnichten eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf.

Der vom Gericht gebetsmühlenartig geforderte Nachweis der Rechtsüberzeugung der Gemeinde durch Gemeinderatsbeschluss spielt tatsächlich in der Praxis und in der Rechtsprechung des BayVGH keinerlei Rolle, er kommt darin schlichtweg nicht vor.

Diese Forderung entspringt tatsächlich der Phantasie eines Verwaltungsrichters, der sich ebenfalls mit der Rechtsprechung des VGH offensichtlich nicht befasst hatte oder befassen wollte. Seine in der Urteilsbegründung vorgebrachten Ausführungen sind in der Begründung zur Ablehnung der Berufung sogar ausdrücklich vom VGH korrigiert worden. Die Forderung nach einem Gemeinderatsbeschluss ist also die pure Erfindung eines einzelnen Richters ohne jedweden Bezug zur Rechtsprechung.

Auch haben sich die Richter des Landgerichts nicht die Mühe gemacht, dem Beklagten gegenüber zuvor einen Hinweis zu geben, dass dieser doch längst widerlegte Punkt nun wieder erneut in den Mittelpunkt gerückt werden soll. Dadurch hätte das Gericht frühzeitig auf seinen Irrtum aufmerksam und ein derartiger für das Gericht peinlicher Auftritt vermieden werden können.



6. Dezember 2015:

Berufung zum Urteil des AG Kelheim



17. Juli 2015:

Urteil des AG Kelheim

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