14. September 2016:
Rechtler gründen Verein
Als Antwort auf die jüngsten Gerichtsurteile, die das AUS für tausende von Nutzungsrechten bedeuten können,
haben die Rechtler den Verein
"Rechtler Bayern"
ins Leben gerufen!
4. Juni 2016:
- Skrupellosigkeit der Richter kennt offenbar keine Grenzen
- Mißachtung von Urteilen des VGH und VerfGH
- Offensichtliche Unkenntnis der Inhalte der vom Gericht selbst zitierten Rechtsprechung
Offenbar orientieren sich die Richter weiterhin ausschließlich am gewünschten Ergebnis zu Gunsten der Gemeinde und
sind zu diesem Zwecke sogar dazu bereit, es mit der Rechtsstaatlichkeit nicht so genau zu nehmen, dahingehend, dass sie
ihnen dargelegte Urteile des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) und des Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH), die eine klare
Sprache zu Gunsten der Rechtler sprechen, ignorieren.
Die Nutzungsrechte sind nämlich in der Berufungsschrift eindeutig und klar anhand geltender Rechtssprechung des
VGH und des VerfGH nachgewiesen. Nicht mal ein Teil eines Satzes wird im Urteil aus der umfangreichen Berufungsschrift
zitiert. Dies alles lässt durchaus den Schluss zu, dass die Nutzungsrechte derart stark nachgewiesen sind, dass jegliche
Auseinandersetzung mit der Berufungsschrift zu einem anderen als dem von den Richtern herbeigeführten Ergebnis
führen würde.
Dass der von den Richtern wie der heilige Gral hochgehaltene im VG-Urteil vom Januar 2014 als entscheidend benannte
Gemeinderatsbeschluss zur Bestätigung der Rechtsüberzeugung der Gemeinde über das Bestehen von Nutzungsrechten
ein rein erfundenes Phantasieprodukt eines einzelnen
Verwaltungsrichters ohne jeglichen Bezug, ja sogar im Widerspruch zur geltenden Rechtssprechung steht, wurde in der
Berufungsschrift ausführlich dargelegt.
Desweiteren, so betonen die Richter des Landgerichts, sei es dem Gericht verboten, selbst
zu ermitteln. Dies ist eine von der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgegebene Selbstverständlichkeit. Verwunderlich
ist allerdings, warum die Richter des Landgerichts eben doch zu Gunsten der Gemeinde abweichend von
der Klageschrift einen eigenen Ermittlungsansatz einbringen: Die Klageschrift beruht entscheidend auf dem Märchen eines
behaupteten Eigentums- und Rechtsübergangs im Jahr 1960, woran die Klägerin, die Gemeinde Attenhofen, bis zuletzt auch
vor diesem Landgericht festgehalten hat. Das Urteil basiert dagegen auf einer Eingemeindung im Jahr 1972, die
überhaupt nicht Inhalt der Klageschrift war. Im Urteil spielt nun also der eigentliche Klagegrund keine
Rolle mehr, stattdessen verfolgt das Gericht de facto einen eigenen Ermittlungsansatz, was doch eigentlich
die ZPO verbietet. Merkwürdig und klärungsbedürftig!
4. Mai 2016:
Groteske Hauptverhandlung des Landgerichts Regensburg
- pure Phantasie eines Verwaltungsrichters zu Dogma erhoben
- gesamte Berufungsbegründung einfach ignoriert
- Wesentliche Inhalte des Urteils des VG Regensburg "übersehen"
- Gemeinde verschwieg entscheidende Tatsachen vor VG Regensburg
Gefahr im Verzug. Nach den in der Verhandlung vom 3. Mai vorgetragenen, von Ignoranz geprägten Ausführungen der
Richter könnte es bald ein leichtes sein für Gemeinden in Bayern, Nutzungsrechte unter Berufung auf das Urteil im
großen Stile zu entziehen. Was ist nur los mit dem Regensburger Landgericht? Zwar dachte man, die Ignoranz
eines Amtsrichters, Schriftstücke gänzlich unbeachtet zu lassen, sei kaum zu übertreffen, aber
am 3. Mai 2016 vor dem Landgericht Regensburg wurde man dann eines Besseren belehrt. Nicht im Geringsten haben sich die
Richter in der mündlichen Verhandlung mit dem Inhalt der
Berufungsbegründung (Urschrift)
befasst, stattdessen als einziges, wirklich
einziges, ein uraltes, längst tot geglaubtes Kaninchen aus dem Hut gezaubert: Die Formulierung eines winzigen, aus dem
Zusammenhang gerissenen und schon lange widerlegten Details der
Urteilsbegründung
des Verwaltungsgerichts (VG) Regensburg vom 15. Januar 2014,
der Gemeinderat hätte nach der Eingemeindung im Jahr 1972
die Nutzungsrechte durch Beschlussfassung bestätigen und damit seine Rechtsüberzeugung darlegen müssen. Dies präsentierte
die vortragende Richterin als "Knackpunkt" des vorliegenden Verfahrens. Dabei haben sich die Richter des Landgerichts
offenbar noch nicht einmal die Mühe gemacht, die von ihnen zitierte Urteilsbegründung des VG weiterzulesen, denn schon darin
sind die hier wirklich maßgeblichen Alternativen im Detail dargelegt, was die Richter des Landgerichts jedoch ignoriert oder
"übersehen" haben. Auch haben die Richter die zu diesem Punkt in breitem Umfang dargestellte Diskussion in der Berufungsbegründung
offensichtlich vollständig ignoriert, denn darin war unter
Bezug auf die maßgebliche Rechtsprechung des VGH die Rechtsüberzeugung der Gemeinde längst eindeutig und unzweifelhaft bewiesen
und zweifelsfrei dargelegt, dass es mitnichten eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf.
Der vom Gericht gebetsmühlenartig geforderte Nachweis der Rechtsüberzeugung der Gemeinde durch Gemeinderatsbeschluss spielt
tatsächlich in der Praxis und in der Rechtsprechung des BayVGH keinerlei Rolle, er kommt darin schlichtweg nicht vor.
Diese Forderung entspringt tatsächlich der Phantasie eines Verwaltungsrichters, der sich ebenfalls mit der
Rechtsprechung des VGH offensichtlich nicht befasst hatte oder befassen wollte. Seine in der Urteilsbegründung vorgebrachten
Ausführungen sind in der Begründung zur Ablehnung der Berufung sogar ausdrücklich vom VGH korrigiert worden.
Die Forderung nach einem Gemeinderatsbeschluss ist also die pure Erfindung eines einzelnen Richters ohne jedweden Bezug
zur Rechtsprechung.
Auch haben sich die Richter des Landgerichts nicht die Mühe gemacht, dem Beklagten gegenüber zuvor einen Hinweis zu geben,
dass dieser doch längst widerlegte Punkt nun wieder erneut in den Mittelpunkt gerückt werden soll. Dadurch hätte das Gericht
frühzeitig auf seinen Irrtum aufmerksam und ein derartiger für das Gericht peinlicher Auftritt vermieden werden können.
6. Dezember 2015:
Berufung zum Urteil des AG Kelheim
17. Juli 2015:
Urteil des AG Kelheim
Kommentar